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Einreise und Wohnortzuweisung

EINLEITUNG

Alle Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen im Besitz des Aufnahmebescheids und eines Visums sein.

Über die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Dort kann ein Spätaussiedler einen Antrag auf Aufnahme stellen. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Aufnahmeverfahren (VB)".

Das für die Ausreise erforderliche Visum ist von jeder einzelnen ausreisewilligen Person zeitnah zu der beabsichtigten Ausreise bei der im Aussiedlungsgebiet zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Für die Beantragung und Erteilung des Visums müssen Sie persönlich vorsprechen und den Aufnahmebescheid vorlegen.

Die in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen werden zuerst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland untergebracht und anschließend auf die Bundesländer verteilt.

Die Reisekosten für die Ausreise nach Deutschland müssen Sie selbst tragen.

Sie und Ihre Angehörigen sind verpflichtet, der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland ärztliche Atteste darüber vorzulegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Dieser Nachweis kann durch eine Röntgenuntersuchung erbracht werden (ausgenommen sind Schwangere und Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).

Lassen Sie dieses Attest nach Möglichkeit bereits in Ihrem Heimatland ausstellen und bringen Sie eine Übersetzung des Befundes oder das Röntgenbild mit. Soweit Nachweise über Impfungen oder sonstige ärztliche Unterlagen beschaffbar sind, denken Sie daran, dass sie Ihnen viele Wege in Deutschland ersparen können. Gleiches gilt für sonstige Dokumente und Urkunden (z.B. über den Bildungsabschluss, Arbeitszeiten, Ableistung von Wehrdienst).

Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, die dem Bundesland Baden-Württemberg zugewiesen wurden, reisen von Friedland aus unmittelbar in die Stadt- und Landkreise, in die sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe verteilt werden. Für diese Reise erhalten Sie kostenlos eine Fahrkarte von der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland.

ZUSTAENDIG

für das Aufnahmeverfahren und die landesinterne Verteilung von Spätaussiedlern auf die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg: das Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung 8)

ABLAUF

In der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland findet ein Beratungsgespräch des Bundesverwaltungsamtes mit Ihnen statt. Auf dieser Grundlage wird Sie das Regierungspräsidium Karlsruhe, sofern Sie nach Baden-Württemberg verteilt werden, einem Stadt- oder Landkreis zuteilen. Dabei werden insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen und die Möglichkeiten der beruflichen, sozialen und kulturellen Eingliederung berücksichtigt.

Sollte dies in Ihrem Fall nicht möglich sein, dann haben Sie bitte Verständnis dafür, dass durch eine gleichmäßige Verteilung der Spätaussiedler innerhalb des Landes eine leichtere Eingliederung in Berufsleben und Gesellschaft angestrebt wird.

Nach Ihrem Eintreffen in dem zugeteilten Stadt- oder Landkreis erfolgt dort, soweit erforderlich, eine vorläufige Unterbringung in einem staatlichen Übergangswohnheim.

Sie sind nach dem Wohnortzuweisungsgesetz verpflichtet, an dem Ihnen zugewiesenen Wohnort zu wohnen, sofern Sie noch nicht über einen Arbeitsplatz verfügen oder Ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten können und deshalb auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Diese Verpflichtung besteht ab der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland drei Jahre lang.

Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass Sie den Verteilungsentscheidungen der Bundesaufnahmeeinrichtung in Friedland und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Zuweisungsentscheidung nach dem Wohnortzuweisungsgesetz folgen, weil nur dann eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist.

Sollten Sie dennoch während der ersten drei Jahre ab der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland in eine andere Gemeinde oder in ein anderes Bundesland umziehen, obwohl Sie noch auf öffentliche Leistungen angewiesen sind, erhalten Sie dort keine "öffentliche Hilfe".

Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aber selbst bestreiten können, dann entfällt die Bindung an den zugewiesenen Ort und Sie können Ihren Wohnort selbst bestimmen.